Keine Bilanzierung von CO2-Minderungszielen vom 19.04.2023

Der Bundestag möge bei klimapolitisch legislativen Entscheidungen daran festhalten, dass CO2-Minderungsziele sektorale Ziele sind.

Diese Ziele dürfen nicht gegeneinander bilanziert werden. Denn es darf nicht geschehen, dass z.B. ein Sektor ein Ziel übererfüllt und der Saldo einem anderen Sektor “gutgeschrieben” würde, der ein oder mehrere CO2-Minderungsziele nicht erreicht hat, auch wenn damit ein gesetzliches Gesamtminderungsziel (vgl. z.B. §3 Abs.1 Klimaschutzgesetz) erreicht werden würde.